Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 58 A. Der 1980 geborene A.________ arbeitete vom 1. Januar 2022 bis 3. September 2024 bei der B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation). Am 3. September 2024 wurde über diese der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zug zur B.________ AG in Liquidation). Der Versicherte stellte sodann am 30. September 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate April bis August 2024 (ALK pag. 45–48). Seine Forderung gab er mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 im Konkurs ein (ALK pag. 31). Gleichentags forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Versicherten auf, weite- re Unterlagen zuzustellen, insbesondere bat sie um Einreichung von Nachweisen über Bemühungen der Lohneinforderung (ALK pag. 27 f.). Am 20. Oktober 2024 kam der Versi- cherte dieser Aufforderung nach und reichte zwei E-Mails sowie zwei Bildschirmaufnah- men von WhatsApp-Nachrichten ein (ALK pag. 22–26). Mit Verfügung vom 8. November 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag des Versicherten auf In- solvenzentschädigung ab, da der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht nicht aus- reichend nachgekommen sei (ALK pag. 18–21). Die dagegen erhobene Einsprache vom
E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitge- bern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge- ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtli- cher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschies- sen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbe- gehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits- verhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis- ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
E. 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungs- verfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilwei- se nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
5 Urteil S 2025 58 Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminde- rungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt vor- aus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr- lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der voraus- gesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Ein- zelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zei- chen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit sei- ner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitge- bers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Ein- zelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2).
6 Urteil S 2025 58 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat. Zu klären ist dabei in erster Linie, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt und somit einen möglichen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung verwirkt hat.
E. 3 Dezember 2024 (ALK pag. 8 f.) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug mit Ein- spracheentscheid vom 4. April 2025 ab (ALK pag. 1–7). B. Am 13. Mai 2025 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Bemühun- gen der Lohneintreibung unzureichend und nicht fristgemäss gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer zwar per E-Mail (3. Juli 2024 und 5. August 2024) und WhatsApp (2. Juli 2024 und 5. August 2024) je zweimal ausstehende Lohnzahlungen eingefordert. Abgesehen von diesen unmittelbar aufeinander folgenden Abmahnungen der ausstehen- den Löhne liessen sich keine weiteren Massnahmen den Unterlagen entnehmen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, schriftliche Lohnforderungen hätten sich aufgrund des Auslandsaufenthalts des Vorgesetzten als nutzlos erwiesen, könne nicht gefolgt werden, da dies zum einen eine retrospektive Feststellung des Beschwerdeführers sei und zum anderen hätten entsprechende Massnahmen ihre zwingenden zivil- und betreibungsrecht- lichen Wirkungen auch und gerade in Abwesenheit des Organs gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer um die leeren Versprechungen der verantwortlichen Personen gewusst und habe daher mit Lohnausfällen rechnen müssen. Daher wäre eine striktere Vorge- hensweise geboten gewesen. Aufgrund des bewussten Verzichts auf schriftliche Lohnfor- derungen zur Deeskalation und Setzen auf kooperative und lösungsorientierte Kommuni- kation sei von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen – insbesonde- re vor dem Hintergrund der leeren Versprechungen. Die gewählte Vorgehensweise sei leichtfertig und kein angemessenes und sorgfältiges Verhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund der ausstehenden Lohnrückstände habe kein Anlass mehr bestanden, Rücksicht auf den Arbeitgeber zu nehmen. Würde gleichwohl Rücksicht genommen, sei dies als ge- radezu leichtfertig und grobfahrlässig zu werten. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne der Schadenminderungspflicht zur Wahrung seiner Ansprüche konsequent, zeitnah und stetig gegen seinen Arbeitgeber vorgehen müssen, was dieser ab März 2024 insgesamt unter- lassen habe. Durch das Versäumnis, innert nützlicher Frist weitere Vorkehren zur Durch- setzung ausstehender Lohnzahlungen zu treffen, habe mit einem völligen Lohnverlust ge- rechnet werden müssen. Dies sei mindestens als grobfahrlässige Verletzung der Scha- denminderungspflicht zu werten (ALK pag. 4–6).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentli- chen vor, er sei seiner Schadenminderungspflicht in rechtsgenügender Weise nachge- kommen. Unter Verweis auf zwei mit der Beschwerde eingereichte Schreiben seines
7 Urteil S 2025 58 ehemaligen Arbeitgebers brachte er vor, diese belegten eindeutig, dass seine Forderun- gen in Höhe von Fr. 35'238.– unter die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG falle. Zudem habe er seit April 2024 kontinuierlich seinen Lohn eingefordert, per E-Mail, Whats- App und telefonisch. Diese Kommunikation sei dokumentiert und bereits im ursprünglichen Verfahren eingereicht worden, was seine Ernsthaftigkeit und Konsequenz belege. Rechtli- che Schritte, wie die Einleitung einer Betreibung, seien ihm als einfachen Büroangestellten nicht zumutbar gewesen, zumal er gutgläubig davon ausgegangen sei, dass die Zusiche- rungen des Arbeitgebers zur baldigen Zahlung verlässlich seien. Es bestehe kein Unter- schied zwischen einer E-Mail und einem Brief, solange die Forderung klar und eindeutig formuliert sei. Die Abwesenheit des Geschäftsführers sei keine retroperspektive Feststel- lung. Er habe als Büroangestellter selbst die eingehende Post verwaltet, weshalb er seine Forderungen nicht auf dem Postweg geltend gemacht habe, da er entsprechende Schrei- ben faktisch selbst entgegengenommen hätte. Es sei falsch, dass er von Anfang an ge- wusst habe, dass es sich um leere Versprechung handle. Erst im weiteren Verlauf habe sich gezeigt, dass die Versprechungen möglicherweise nicht eingehalten würden. Es sei schon früher vorgekommen sei, dass Löhne erst nach Zahlungseingang ausstehender Kundenforderungen ausgerichtet worden seien. Es könne von ihm nicht verlangt werden, unter realitätsfremden Bedingungen rechtliche Mittel ergreife, die kaum Aussicht auf Erfolg böten, zumal die Insolvenzentschädigung der Existenzsicherung diene und nicht durch formale Anforderungen verwehrt werden dürfe, wenn alles Zumutbare getan worden sei (act. 1). 4. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer mit zwei E-Mails (3. Juli und
5. August 2024) und zwei WhatsApp-Nachrichten (2. Juli und 5. August 2024) wegen der ausstehenden Lohnforderungen bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin gemeldet hatte (ALK pag. 22–25).
E. 4 April 2025 (act. 1). Letzterer leitete diese am 15. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwer- de die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. April 2025 und der Verfügung vom
E. 4.1 Die zeitlich erste Nachricht erfolgte am 2. Juli 2024 via WhatsApp an einen D.________ (ALK pag. 25). Der Beschwerdeführer schrieb darin, dass er, D.________, ihn seit vier Monaten hinhalte und er nicht länger durchhalten könne ("so now it's 4 month started […] I can't withstand further"). D.________ solle ihm sagen, wie die Dinge lägen und zumindest das Telefon abnehmen, damit die Angelegenheit im Detail besprochen werden könne, damit er, der Beschwerdeführer, Klarheit erlange ("Please let me know what truth is. At least pick up phone and talk once in detail so that I have clarity").
E. 4.2 Einen Tag später, am 3. Juli 2024 (ALK pag. 22), schrieb der Beschwerdeführer an die im Handelsregister eingetragene Verwaltungsrätin E.________ eine E-Mail mit dem Betreff "salary since 3 months not paid, April, May, June". Hier führt er sinngemäss das Gleiche wie in der WhatsApp-Nachricht an D.________ aus: Er werde auf den nächsten Monat verwiesen, er könne aber nicht länger durchhalten. Sie sollten das Telefon abneh- men und ihm die Wahrheit sagen. Er rufe oft an, sie antworteten ihm nur, dass er zurück- gerufen werde, was aber nicht passiere. Er wolle keine E-Mail schreiben, aber er habe keine andere Option mehr.
E. 4.3 Die E-Mail vom 5. August 2024 (ALK pag. 23) richtete sich an die bereits erwähn- ten Empfänger sowie zusätzlich an einen F.________, der Betreff enthält den Hinweis auf die nicht bezahlten Löhne seit vier Monaten ("NOT PAID SALARY SINCE 4 MONTH AND SINCE LAST YEARS NOT PAID EXPENCEES"). Der Beschwerdeführer hielt die Nach- richt in Grossbuchstaben und führte aus, dass ihm jeweils versprochen worden sei, dass er nächste Woche das Geld erhalten werde. Seine Nachrichten blieben unbeantwortet. Er habe lange an sie geglaubt, aber nun müsse er sich eine neue Anstellung suchen ("I WAIT LONG TIME YOU SAD ALWAYS WE PAY YOU NEXT WEAK,AND I CALL AND WORTE YOU MANY TIMES BUT ALWAYS GONE BUSY. […] ONE JOB I FOUND I DID NOT WENT TO THIS JOB BECAUSE OF YOU BECAUSE I ALWAYS BELIVE ON YOU. I MUST LOOK OTHER JOB I DON'T HAVE OTHER OPTION").
E. 4.4 Die WhatsApp-Nachricht vom 5. August 2024 (ALK pag. 24), wiederum gerichtet an D.________, führte im Betreff auf, dass der ausstehende Lohn sofort auszuzahlen sei ("Request for Immediate Release of Pending Salary […]"). Der Beschwerdeführer schrieb zudem, dass sein Lohn noch immer nicht bezahlt sei und er bei jedem Nachfragen vertrös- tet werde, ohne eine eigentliche Lösung ("Despite multiple requests and assucrances that the payment would be made on specific dates, I have not yet received my salary. Each time I inquired about the payment, the response was always a future date without clear resolution."). Aufgrund des inzwischen fünften angebrochenen Monats ohne Lohn sei er in einer misslichen finanziellen Lage, welche eine sofortige Lösung erfordere ("As we have now entered the fifth month without receiving my due payments, I find myself in a challen- ging financial situation that requires immediate resolution").
E. 8 Urteil S 2025 58
E. 9 Urteil S 2025 58
5.
5.1
Aus den lediglich vier Nachrichten des Beschwerdeführers an seine ehemalige
Arbeitgeberin ergibt sich folgendes Bild: Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers hielten
sich ab März 2024 im Ausland auf. Ab April 2024 erhielt er keinen Lohn mehr. Seine Kon-
taktversuche blieben weitgehend erfolglos, ein direkter Kontakt war schwierig bis nicht
möglich. Aus den eingereichten Nachrichten lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer
die Hinhaltetaktik des Arbeitgebers erkannte, indem er selbst ausführte, dass ihm jeweils
in Aussicht gestellt worden sei, den Lohn "nächste Woche" bzw. "nächsten Monat" zu er-
halten. Er verlangte Klarheit über die tatsächliche Situation (E. 4.1–4).
5.2
Es wird zwar von der versicherten Person nicht verlangt, dass sie sich juristisch
fehlerlos verhält; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den
gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint. Auch schriftliche
Mahnungen sind nicht erforderlich, E-Mails und WhatsApp-Nachrichten können als Mah-
nungen genügen (BGer 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Die Nachrichten müs-
sen allerdings den inhaltlichen Anforderungen an eine Mahnung genügen. Das heisst, die-
se müssen eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers zum Ausdruck
bringen, dass die Leistung ohne Säumnis verlangt wird. Es muss erkennbar sein, was der
Gläubiger fordert; Geldforderungen sind dabei in der Regel zu beziffern (BGE 129 III 535
E. 3.2.2). Die Lohnforderungen sind im bestehenden Arbeitsverhältnis in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise geltend zu machen, sodann sind weitergehende Schritte ge-
genüber dem Arbeitgeber angezeigt, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt
und konkret mit einem Lohnverlust gerechnet werden muss (E. 2.2 vorstehend). Eine un-
missverständliche Zahlungsaufforderung innert einer gesetzten Frist bzw. ohne Säumnis
ergibt sich aus vorliegenden Nachrichten nicht. Der Beschwerdeführer verlangte weder
unmissverständlich Zahlung noch setzte er eine Frist oder fordert sofortige Leistung. Ein-
zig die WhatsApp-Nachricht vom 5. August 2024 (E. 4.4) liesse sich allenfalls in diese
Richtung interpretieren. Bei den WhatsApp-Nachrichten bleibt allerdings offen, an wen sie
gerichtet waren und ob es sich um eine entscheidungsbefugte Person handelte. Fraglich
ist daher bereits zum vornherein, ob es sich bei den lediglich vier Schreiben (E-Mails und
Whatsappnachrichten) um taugliche Mahnungen im Sinne der Rechtsprechung handelt.
5.3
Selbst, wenn die Nachrichten als Mahnungen zu qualifizieren wären, was die Vor-
instanz anzunehmen scheint, sind sie aufgrund der weiteren Umstände nicht zielführend
und in der bestehenden Form ungeeignet, um von einer der Rechtsprechung geforderten
E. 10 Urteil S 2025 58
steten, zielgerichteten und konsequenten Einforderung der ausstehenden Lohforderungen
auszugehen (vgl. BGer 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Entscheidend ist, ob die gewählte Form der Vorgehensweise unter den konkreten Um-
ständen geeignet ist, die Ansprüche wirksam durchzusetzen. Der Beschwerdeführer führte
in seiner Beschwerde aus, er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die Ausführungen
des Arbeitgebers hinsichtlich der baldigen Lohnzahlungen verlässlich seien. Aus den ein-
gelegten Nachrichten ergibt sich indes ein anderes Bild: Der Beschwerdeführer verlangte
Klarheit über die tatsächliche Situation und hielt fest, dass er hingehalten werde und keine
Lösung erhalte. Er wies zudem darauf hin, dass er keine E-Mail schreiben wolle, aber kei-
ne andere Option mehr sehe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von Gutgläubigkeit aus-
gegangen werden. Vielmehr wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass
er hingehalten wurde. Warum er unter diesen Umständen keine weitergehenden Schritte,
insbesondere rechtliche Schritte, eingeleitet hat, wurde nicht dargelegt. Zwar wird
grundsätzlich nicht verlangt, dass im laufenden Arbeitsverhältnis unverzüglich betrei-
bungsrechtlich vorgegangen wird. Weitergehende Schritte waren vor dem Hintergrund der
hohen Lohnausstände, dem drohenden Totalverlust der Lohnforderung sowie den darge-
legten Umständen in diesem Fall allerdings angezeigt (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni
2019 E. 4.3). Es konnte nicht mit guten Gründen auf eine Verbesserung der Situation ge-
wartet werden. Schliesslich ist es nicht Sache des Versicherten, darüber zu entscheiden,
ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend sind oder
nicht (vgl. BGer 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2). Die entsprechenden Vorbringen
des Beschwerdeführers gehen daher fehl. Dies gilt ebenso für den Einwand der Rechts-
unwissenheit sowie für die Behauptung, Löhne seien bereits früher verspätet ausgerichtet
worden, zumal diese unbelegt bleibt. Aus den Umständen und den erheblichen
Lohnausständen ergibt sich vielmehr, dass eine konsequente und kontinuierliche Verfol-
gung der Ansprüche angezeigt gewesen wäre (BGer 8C_53/2025 vom 8. September 2025
E. 3.2.4). Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Arbeitgeber seit geraumer Zeit im Aus-
land befunden hat, was dem Beschwerdeführer bekannt war. So musste damit gerechnet
werden, dass sich der Arbeitgeber den Forderungen entziehen könnte oder ein vollständi-
ger Lohnausfall drohen würde.
5.4
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die lediglich zwei E-Mails und zwei
WhatsApp-Nachrichten den Anforderungen an eine konsequente, eindeutige und unmiss-
verständliche Zahlungsaufforderung ohne Säumnis in keiner Weise genügen. Darüber
hinaus waren aufgrund der ausstehenden Lohnsumme und der offensichtlichen Hinhalte-
E. 11 Urteil S 2025 58
taktik bereits im Juli 2024 – zum Zeitpunkt der ersten belegten Nachricht – weitergehende
Schritte angezeigt. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen des Be-
schwerdeführers selbst, wonach der Geschäftsführer nicht erreichbar gewesen sei und er
sich die Post faktisch selbst zugestellt hätte. Die fehlende bzw. eingeschränkte Erreich-
barkeit der Vorgesetzten ist als deutliches Warnzeichen zu werten. Insofern hat der Be-
schwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt, da er nicht alles Zumutbare un-
ternommen hat, um seine ausstehenden Lohnforderungen konsequent und zielgerichtet
erhältlich zu machen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers über die
ausstehenden Lohnforderungen (Bf-act. 1 und 2) vermögen daran nichts zu ändern, bele-
gen sie doch lediglich, dass der Arbeitgeber die Forderungen anerkennt, nicht jedoch,
dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre, in-
dem er in einer zielgerichteten und konsequenten Weise die ausstehenden Löhne einge-
fordert hätte.
6.
Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob es sich um ein schweres Verschulden –
d.h. Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit – handelt. Zwar ist die zeitliche Abfolge der Ereignis-
se nicht von langen Perioden der Untätigkeit geprägt; so hat der Beschwerdeführer letzt-
mals Lohn im März 2024 erhalten; im September 2024 erfolgte bereits die Konkurseröff-
nung. Erste Massnahmen traf er im Juli bzw. August 2024, sodass ihm keine längere Un-
tätigkeit vorzuwerfen ist. Die Qualität dieser Massnahmen war allerdings, wie ausgeführt,
ungenügend und zudem verspätet. Aufgrund der Umstände – namentlich des Aufenthalts
des Arbeitgebers im Ausland, dessen schlechter Erreichbarkeit sowie der erkennbaren
Hinhaltetaktik – musste sich dem Beschwerdeführer aufdrängen, dass rasches Handeln
sowie weitergehende Schritte über blosse E-Mail- und WhatsApp-Korrespondenz hinaus
angezeigt gewesen wären. Dass er erst im Juli und August 2024 (unzureichende) Mass-
nahmen ergriffen hat, ist ihm anzulasten, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits drei bzw. vier
Monatslöhne ausstehend waren. Es lagen damit beträchtliche Lohnausstände vor, und ein
vollständiger Lohnverlust musste dem Beschwerdeführer zumindest möglich erscheinen,
dies umso mehr, als dass er nach eigenen Angaben in den wenigen Monaten vor Konkur-
seröffnung sämtliche Briefe und eingeschrieben Sendungen am Hauptsitz entgegennahm
und ihm dabei Hinweise auf den schlechten Geschäftsgang sicherlich nicht entgehen
konnten. Zudem waren die eingeleiteten Massnahmen ungeeignet, da die Nachrichten den
Anforderungen an eine Mahnung nicht genügten und somit nicht geeignet waren, die
E. 12 Urteil S 2025 58 Durchsetzung der Lohnansprüche zu bewirken. Es ist daher von einem mindestens grob- fahrlässigen Verhalten auszugehen. 7. Der Einspracheentscheid ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen. 8. Das Verfahren ist mangels einer anderslautenden Bestimmung im AVIG kostenlos (Art. 61 fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu- zusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 13 Urteil S 2025 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staats- ekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 4. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 4. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131 Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) S 2025 58
2 Urteil S 2025 58 A. Der 1980 geborene A.________ arbeitete vom 1. Januar 2022 bis 3. September 2024 bei der B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation). Am 3. September 2024 wurde über diese der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zug zur B.________ AG in Liquidation). Der Versicherte stellte sodann am 30. September 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate April bis August 2024 (ALK pag. 45–48). Seine Forderung gab er mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 im Konkurs ein (ALK pag. 31). Gleichentags forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Versicherten auf, weite- re Unterlagen zuzustellen, insbesondere bat sie um Einreichung von Nachweisen über Bemühungen der Lohneinforderung (ALK pag. 27 f.). Am 20. Oktober 2024 kam der Versi- cherte dieser Aufforderung nach und reichte zwei E-Mails sowie zwei Bildschirmaufnah- men von WhatsApp-Nachrichten ein (ALK pag. 22–26). Mit Verfügung vom 8. November 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag des Versicherten auf In- solvenzentschädigung ab, da der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht nicht aus- reichend nachgekommen sei (ALK pag. 18–21). Die dagegen erhobene Einsprache vom
3. Dezember 2024 (ALK pag. 8 f.) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug mit Ein- spracheentscheid vom 4. April 2025 ab (ALK pag. 1–7). B. Am 13. Mai 2025 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
4. April 2025 (act. 1). Letzterer leitete diese am 15. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwer- de die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. April 2025 und der Verfügung vom
8. November 2024 sowie die Gewährung der anbegehrten Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 35'238.–; eventualiter die nochmalige Überprüfung seiner Bemühungen un- ter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Umstände (act. 1 S. 3). C. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Ver- zicht auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 4), was dem Beschwerdeführer am
4. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
3 Urteil S 2025 58 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abwei- chung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenver- fügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV be- zieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Han- delsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). 1.2 Die B.________ AG hatte ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am
3. September 2024 (seitdem: B.________ AG in Liquidation) in C.________ im Kanton Zug. Die Arbeitslosenkasse Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittelinstanz ge- geben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheent- scheid datiert vom 4. April 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2025 wurde am 14. Mai 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG wurde die Beschwerde damit rechtzei- tig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde-
4 Urteil S 2025 58 schrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 4. April 2025 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 8. November 2024. Bezüglich dieses Antrags gilt es festzuhalten, dass der Einspra- cheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl. BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2024 beantragt wird, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitge- bern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge- ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtli- cher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschies- sen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbe- gehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits- verhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis- ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungs- verfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilwei- se nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
5 Urteil S 2025 58 Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminde- rungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt vor- aus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr- lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der voraus- gesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Ein- zelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.3 Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zei- chen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit sei- ner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitge- bers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Ein- zelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2).
6 Urteil S 2025 58 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat. Zu klären ist dabei in erster Linie, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt und somit einen möglichen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung verwirkt hat. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Bemühun- gen der Lohneintreibung unzureichend und nicht fristgemäss gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer zwar per E-Mail (3. Juli 2024 und 5. August 2024) und WhatsApp (2. Juli 2024 und 5. August 2024) je zweimal ausstehende Lohnzahlungen eingefordert. Abgesehen von diesen unmittelbar aufeinander folgenden Abmahnungen der ausstehen- den Löhne liessen sich keine weiteren Massnahmen den Unterlagen entnehmen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, schriftliche Lohnforderungen hätten sich aufgrund des Auslandsaufenthalts des Vorgesetzten als nutzlos erwiesen, könne nicht gefolgt werden, da dies zum einen eine retrospektive Feststellung des Beschwerdeführers sei und zum anderen hätten entsprechende Massnahmen ihre zwingenden zivil- und betreibungsrecht- lichen Wirkungen auch und gerade in Abwesenheit des Organs gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer um die leeren Versprechungen der verantwortlichen Personen gewusst und habe daher mit Lohnausfällen rechnen müssen. Daher wäre eine striktere Vorge- hensweise geboten gewesen. Aufgrund des bewussten Verzichts auf schriftliche Lohnfor- derungen zur Deeskalation und Setzen auf kooperative und lösungsorientierte Kommuni- kation sei von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen – insbesonde- re vor dem Hintergrund der leeren Versprechungen. Die gewählte Vorgehensweise sei leichtfertig und kein angemessenes und sorgfältiges Verhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund der ausstehenden Lohnrückstände habe kein Anlass mehr bestanden, Rücksicht auf den Arbeitgeber zu nehmen. Würde gleichwohl Rücksicht genommen, sei dies als ge- radezu leichtfertig und grobfahrlässig zu werten. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne der Schadenminderungspflicht zur Wahrung seiner Ansprüche konsequent, zeitnah und stetig gegen seinen Arbeitgeber vorgehen müssen, was dieser ab März 2024 insgesamt unter- lassen habe. Durch das Versäumnis, innert nützlicher Frist weitere Vorkehren zur Durch- setzung ausstehender Lohnzahlungen zu treffen, habe mit einem völligen Lohnverlust ge- rechnet werden müssen. Dies sei mindestens als grobfahrlässige Verletzung der Scha- denminderungspflicht zu werten (ALK pag. 4–6). 3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentli- chen vor, er sei seiner Schadenminderungspflicht in rechtsgenügender Weise nachge- kommen. Unter Verweis auf zwei mit der Beschwerde eingereichte Schreiben seines
7 Urteil S 2025 58 ehemaligen Arbeitgebers brachte er vor, diese belegten eindeutig, dass seine Forderun- gen in Höhe von Fr. 35'238.– unter die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG falle. Zudem habe er seit April 2024 kontinuierlich seinen Lohn eingefordert, per E-Mail, Whats- App und telefonisch. Diese Kommunikation sei dokumentiert und bereits im ursprünglichen Verfahren eingereicht worden, was seine Ernsthaftigkeit und Konsequenz belege. Rechtli- che Schritte, wie die Einleitung einer Betreibung, seien ihm als einfachen Büroangestellten nicht zumutbar gewesen, zumal er gutgläubig davon ausgegangen sei, dass die Zusiche- rungen des Arbeitgebers zur baldigen Zahlung verlässlich seien. Es bestehe kein Unter- schied zwischen einer E-Mail und einem Brief, solange die Forderung klar und eindeutig formuliert sei. Die Abwesenheit des Geschäftsführers sei keine retroperspektive Feststel- lung. Er habe als Büroangestellter selbst die eingehende Post verwaltet, weshalb er seine Forderungen nicht auf dem Postweg geltend gemacht habe, da er entsprechende Schrei- ben faktisch selbst entgegengenommen hätte. Es sei falsch, dass er von Anfang an ge- wusst habe, dass es sich um leere Versprechung handle. Erst im weiteren Verlauf habe sich gezeigt, dass die Versprechungen möglicherweise nicht eingehalten würden. Es sei schon früher vorgekommen sei, dass Löhne erst nach Zahlungseingang ausstehender Kundenforderungen ausgerichtet worden seien. Es könne von ihm nicht verlangt werden, unter realitätsfremden Bedingungen rechtliche Mittel ergreife, die kaum Aussicht auf Erfolg böten, zumal die Insolvenzentschädigung der Existenzsicherung diene und nicht durch formale Anforderungen verwehrt werden dürfe, wenn alles Zumutbare getan worden sei (act. 1). 4. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer mit zwei E-Mails (3. Juli und
5. August 2024) und zwei WhatsApp-Nachrichten (2. Juli und 5. August 2024) wegen der ausstehenden Lohnforderungen bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin gemeldet hatte (ALK pag. 22–25). 4.1 Die zeitlich erste Nachricht erfolgte am 2. Juli 2024 via WhatsApp an einen D.________ (ALK pag. 25). Der Beschwerdeführer schrieb darin, dass er, D.________, ihn seit vier Monaten hinhalte und er nicht länger durchhalten könne ("so now it's 4 month started […] I can't withstand further"). D.________ solle ihm sagen, wie die Dinge lägen und zumindest das Telefon abnehmen, damit die Angelegenheit im Detail besprochen werden könne, damit er, der Beschwerdeführer, Klarheit erlange ("Please let me know what truth is. At least pick up phone and talk once in detail so that I have clarity").
8 Urteil S 2025 58 4.2 Einen Tag später, am 3. Juli 2024 (ALK pag. 22), schrieb der Beschwerdeführer an die im Handelsregister eingetragene Verwaltungsrätin E.________ eine E-Mail mit dem Betreff "salary since 3 months not paid, April, May, June". Hier führt er sinngemäss das Gleiche wie in der WhatsApp-Nachricht an D.________ aus: Er werde auf den nächsten Monat verwiesen, er könne aber nicht länger durchhalten. Sie sollten das Telefon abneh- men und ihm die Wahrheit sagen. Er rufe oft an, sie antworteten ihm nur, dass er zurück- gerufen werde, was aber nicht passiere. Er wolle keine E-Mail schreiben, aber er habe keine andere Option mehr. 4.3 Die E-Mail vom 5. August 2024 (ALK pag. 23) richtete sich an die bereits erwähn- ten Empfänger sowie zusätzlich an einen F.________, der Betreff enthält den Hinweis auf die nicht bezahlten Löhne seit vier Monaten ("NOT PAID SALARY SINCE 4 MONTH AND SINCE LAST YEARS NOT PAID EXPENCEES"). Der Beschwerdeführer hielt die Nach- richt in Grossbuchstaben und führte aus, dass ihm jeweils versprochen worden sei, dass er nächste Woche das Geld erhalten werde. Seine Nachrichten blieben unbeantwortet. Er habe lange an sie geglaubt, aber nun müsse er sich eine neue Anstellung suchen ("I WAIT LONG TIME YOU SAD ALWAYS WE PAY YOU NEXT WEAK,AND I CALL AND WORTE YOU MANY TIMES BUT ALWAYS GONE BUSY. […] ONE JOB I FOUND I DID NOT WENT TO THIS JOB BECAUSE OF YOU BECAUSE I ALWAYS BELIVE ON YOU. I MUST LOOK OTHER JOB I DON'T HAVE OTHER OPTION"). 4.4 Die WhatsApp-Nachricht vom 5. August 2024 (ALK pag. 24), wiederum gerichtet an D.________, führte im Betreff auf, dass der ausstehende Lohn sofort auszuzahlen sei ("Request for Immediate Release of Pending Salary […]"). Der Beschwerdeführer schrieb zudem, dass sein Lohn noch immer nicht bezahlt sei und er bei jedem Nachfragen vertrös- tet werde, ohne eine eigentliche Lösung ("Despite multiple requests and assucrances that the payment would be made on specific dates, I have not yet received my salary. Each time I inquired about the payment, the response was always a future date without clear resolution."). Aufgrund des inzwischen fünften angebrochenen Monats ohne Lohn sei er in einer misslichen finanziellen Lage, welche eine sofortige Lösung erfordere ("As we have now entered the fifth month without receiving my due payments, I find myself in a challen- ging financial situation that requires immediate resolution").
9 Urteil S 2025 58 5. 5.1 Aus den lediglich vier Nachrichten des Beschwerdeführers an seine ehemalige Arbeitgeberin ergibt sich folgendes Bild: Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers hielten sich ab März 2024 im Ausland auf. Ab April 2024 erhielt er keinen Lohn mehr. Seine Kon- taktversuche blieben weitgehend erfolglos, ein direkter Kontakt war schwierig bis nicht möglich. Aus den eingereichten Nachrichten lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer die Hinhaltetaktik des Arbeitgebers erkannte, indem er selbst ausführte, dass ihm jeweils in Aussicht gestellt worden sei, den Lohn "nächste Woche" bzw. "nächsten Monat" zu er- halten. Er verlangte Klarheit über die tatsächliche Situation (E. 4.1–4). 5.2 Es wird zwar von der versicherten Person nicht verlangt, dass sie sich juristisch fehlerlos verhält; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint. Auch schriftliche Mahnungen sind nicht erforderlich, E-Mails und WhatsApp-Nachrichten können als Mah- nungen genügen (BGer 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Die Nachrichten müs- sen allerdings den inhaltlichen Anforderungen an eine Mahnung genügen. Das heisst, die- se müssen eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers zum Ausdruck bringen, dass die Leistung ohne Säumnis verlangt wird. Es muss erkennbar sein, was der Gläubiger fordert; Geldforderungen sind dabei in der Regel zu beziffern (BGE 129 III 535 E. 3.2.2). Die Lohnforderungen sind im bestehenden Arbeitsverhältnis in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen, sodann sind weitergehende Schritte ge- genüber dem Arbeitgeber angezeigt, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und konkret mit einem Lohnverlust gerechnet werden muss (E. 2.2 vorstehend). Eine un- missverständliche Zahlungsaufforderung innert einer gesetzten Frist bzw. ohne Säumnis ergibt sich aus vorliegenden Nachrichten nicht. Der Beschwerdeführer verlangte weder unmissverständlich Zahlung noch setzte er eine Frist oder fordert sofortige Leistung. Ein- zig die WhatsApp-Nachricht vom 5. August 2024 (E. 4.4) liesse sich allenfalls in diese Richtung interpretieren. Bei den WhatsApp-Nachrichten bleibt allerdings offen, an wen sie gerichtet waren und ob es sich um eine entscheidungsbefugte Person handelte. Fraglich ist daher bereits zum vornherein, ob es sich bei den lediglich vier Schreiben (E-Mails und Whatsappnachrichten) um taugliche Mahnungen im Sinne der Rechtsprechung handelt. 5.3 Selbst, wenn die Nachrichten als Mahnungen zu qualifizieren wären, was die Vor- instanz anzunehmen scheint, sind sie aufgrund der weiteren Umstände nicht zielführend und in der bestehenden Form ungeeignet, um von einer der Rechtsprechung geforderten
10 Urteil S 2025 58 steten, zielgerichteten und konsequenten Einforderung der ausstehenden Lohforderungen auszugehen (vgl. BGer 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3). Entscheidend ist, ob die gewählte Form der Vorgehensweise unter den konkreten Um- ständen geeignet ist, die Ansprüche wirksam durchzusetzen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Arbeitgebers hinsichtlich der baldigen Lohnzahlungen verlässlich seien. Aus den ein- gelegten Nachrichten ergibt sich indes ein anderes Bild: Der Beschwerdeführer verlangte Klarheit über die tatsächliche Situation und hielt fest, dass er hingehalten werde und keine Lösung erhalte. Er wies zudem darauf hin, dass er keine E-Mail schreiben wolle, aber kei- ne andere Option mehr sehe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von Gutgläubigkeit aus- gegangen werden. Vielmehr wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er hingehalten wurde. Warum er unter diesen Umständen keine weitergehenden Schritte, insbesondere rechtliche Schritte, eingeleitet hat, wurde nicht dargelegt. Zwar wird grundsätzlich nicht verlangt, dass im laufenden Arbeitsverhältnis unverzüglich betrei- bungsrechtlich vorgegangen wird. Weitergehende Schritte waren vor dem Hintergrund der hohen Lohnausstände, dem drohenden Totalverlust der Lohnforderung sowie den darge- legten Umständen in diesem Fall allerdings angezeigt (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.3). Es konnte nicht mit guten Gründen auf eine Verbesserung der Situation ge- wartet werden. Schliesslich ist es nicht Sache des Versicherten, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend sind oder nicht (vgl. BGer 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2). Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehen daher fehl. Dies gilt ebenso für den Einwand der Rechts- unwissenheit sowie für die Behauptung, Löhne seien bereits früher verspätet ausgerichtet worden, zumal diese unbelegt bleibt. Aus den Umständen und den erheblichen Lohnausständen ergibt sich vielmehr, dass eine konsequente und kontinuierliche Verfol- gung der Ansprüche angezeigt gewesen wäre (BGer 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 3.2.4). Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Arbeitgeber seit geraumer Zeit im Aus- land befunden hat, was dem Beschwerdeführer bekannt war. So musste damit gerechnet werden, dass sich der Arbeitgeber den Forderungen entziehen könnte oder ein vollständi- ger Lohnausfall drohen würde. 5.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die lediglich zwei E-Mails und zwei WhatsApp-Nachrichten den Anforderungen an eine konsequente, eindeutige und unmiss- verständliche Zahlungsaufforderung ohne Säumnis in keiner Weise genügen. Darüber hinaus waren aufgrund der ausstehenden Lohnsumme und der offensichtlichen Hinhalte-
11 Urteil S 2025 58 taktik bereits im Juli 2024 – zum Zeitpunkt der ersten belegten Nachricht – weitergehende Schritte angezeigt. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers selbst, wonach der Geschäftsführer nicht erreichbar gewesen sei und er sich die Post faktisch selbst zugestellt hätte. Die fehlende bzw. eingeschränkte Erreich- barkeit der Vorgesetzten ist als deutliches Warnzeichen zu werten. Insofern hat der Be- schwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt, da er nicht alles Zumutbare un- ternommen hat, um seine ausstehenden Lohnforderungen konsequent und zielgerichtet erhältlich zu machen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers über die ausstehenden Lohnforderungen (Bf-act. 1 und 2) vermögen daran nichts zu ändern, bele- gen sie doch lediglich, dass der Arbeitgeber die Forderungen anerkennt, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre, in- dem er in einer zielgerichteten und konsequenten Weise die ausstehenden Löhne einge- fordert hätte. 6. Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob es sich um ein schweres Verschulden – d.h. Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit – handelt. Zwar ist die zeitliche Abfolge der Ereignis- se nicht von langen Perioden der Untätigkeit geprägt; so hat der Beschwerdeführer letzt- mals Lohn im März 2024 erhalten; im September 2024 erfolgte bereits die Konkurseröff- nung. Erste Massnahmen traf er im Juli bzw. August 2024, sodass ihm keine längere Un- tätigkeit vorzuwerfen ist. Die Qualität dieser Massnahmen war allerdings, wie ausgeführt, ungenügend und zudem verspätet. Aufgrund der Umstände – namentlich des Aufenthalts des Arbeitgebers im Ausland, dessen schlechter Erreichbarkeit sowie der erkennbaren Hinhaltetaktik – musste sich dem Beschwerdeführer aufdrängen, dass rasches Handeln sowie weitergehende Schritte über blosse E-Mail- und WhatsApp-Korrespondenz hinaus angezeigt gewesen wären. Dass er erst im Juli und August 2024 (unzureichende) Mass- nahmen ergriffen hat, ist ihm anzulasten, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits drei bzw. vier Monatslöhne ausstehend waren. Es lagen damit beträchtliche Lohnausstände vor, und ein vollständiger Lohnverlust musste dem Beschwerdeführer zumindest möglich erscheinen, dies umso mehr, als dass er nach eigenen Angaben in den wenigen Monaten vor Konkur- seröffnung sämtliche Briefe und eingeschrieben Sendungen am Hauptsitz entgegennahm und ihm dabei Hinweise auf den schlechten Geschäftsgang sicherlich nicht entgehen konnten. Zudem waren die eingeleiteten Massnahmen ungeeignet, da die Nachrichten den Anforderungen an eine Mahnung nicht genügten und somit nicht geeignet waren, die
12 Urteil S 2025 58 Durchsetzung der Lohnansprüche zu bewirken. Es ist daher von einem mindestens grob- fahrlässigen Verhalten auszugehen. 7. Der Einspracheentscheid ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen. 8. Das Verfahren ist mangels einer anderslautenden Bestimmung im AVIG kostenlos (Art. 61 fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu- zusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
13 Urteil S 2025 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staats- ekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 4. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am